1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zur Verwendung im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern bestimmt. Sie ersetzen alle derzeit
bestehenden Geschäftsbedingungen gernund gelten für
Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller und für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren
damit ihre Gültigkeit. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Angebote und Verträge in Bezug auf unsere Erzeugnisse, Lieferungen und
sonstigen Leistungen.
2. Etwaige abweichende Bedingungen des
Auftraggebers/Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind unwirksam, auch wenn ihnen unsererseits nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
3. Der Umfang der Leistung
bestimmt sich nach den Angaben des Angebotes bzw. der
Auftragsbestätigung.
4. Ansprüche, die unsere Kunden an uns aus den
mit uns bestehenden Verträgen haben, dürfen diese nicht an dritte
Personen abtreten.
1. Alle Angebote sind freibleibend. Im Zweifel gelten nur die
schriftlich durch uns gemachten Angaben. Mit der Unterzeichnung des
Vertrages/der Bestellung erklärt der Kunde/Auftraggeber verbindlich, die
bestellten Sachen erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung/des
Vertrages sind Änderungen nicht mehr möglich.
2. Der Auftrag gilt als
angenommen, wenn die Bestellung des Kunden von uns schriftlich
bestätigt wurde oder die Lieferung erfolgt ist.
3. Alle
Vereinbarungen sowie auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der
Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch
uns.
4. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten,
Preislisten, Angebotsunterlagen oder anderen Dokumentationen dürfen
unsererseits berichtigt werden, ohne dass wir für die Schäden aus
diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
5. Nach
Abschluss des Vertrages sind die Preise für die Dauer von 3 Monaten
verbindlich. Danach können die Preise von uns entsprechend der
Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder
Materialkostensteigerungen U.ä. erhöht werden. Beträgt die Erhöhung mehr
als 5 %, so steht dem Auftraggeber/Kunden ein Kündigungsrecht zu.
6.
Es gelten die auf unserer Auftragsbestätigung/Preisliste genannten
Preise. Fehlt eine solche Angabe, gelten die bei Vertragsunterzeichnung
bzw. Eingang der Bestellung bei uns gültigen Preise.
1. Die Rechnung wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der
Teillieferung ausgestellt. Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib-
oder Rechenfehler können unsererseits jederzeit korrigiert werden.
2.
Der Auftraggeber kann der Rechnung nur innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt schriftlich widersprechen. Ansprüche aus dem
Gewährleistungsrecht werden hierdurch nicht berührt.)
3. Sind
Teilzahlungen vereinbart und bleibt der Käufer länger mit einer Rate als
14 Tage im Rückstand, so wird der vereinbarte Preis sofort gänzlich
fällig.
4. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum fällig, bei Lohnfertigung oder anderen Dienstleistungen
sofort rein netto bzw. gem. Angebot/Auftragsbestätigung.
5. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.
Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel, Wertpapiere und etwaige andere
Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber
unter Vorbehalt der Deckung, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.
Einziehungs- und Diskontspesen, Gebühren und Abgaben, die im
Zusammenhang mit der Einräumung von Krediten entstehen, gehen zu Lasten
des Kunden. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung,
Benachrichtigung oder Zurückhaltung dieser Zahlungsmittel wird keine
Haftung übernommen.
7. Der Kunde/Auftraggeber kommt ohne weitere
Erklärung unsererseits 30 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug, soweit
er nicht bezahlt hat.
8. Etwaig belegte Rabatte entfallen bei
Zahlungsverzug, Annahmeverzug, gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichsverfahren, Insolvenz- oder bei anwaltlicher bzw. gerichtlicher
Beitreibung der offenstehenden Forderung.
1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Sollten Lieferzeiten fest
vereinbart sein, setzt der Beginn dieser Lieferzeiten die Abklärung
sämtlicher technischer Fragen voraus. Vereinbarte Fristen beginnen auch
erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber/Kunde sämtliche zur
Bearbeitung des Auftrages notwendigen Informationen übergeben und
sämtliche erforderlichen Angaben gemacht hat.
2. Wird eine fest
vereinbarte Lieferzeit von uns um mehr als drei Monate überschritten,
kann der Kunde/Auftraggeber durch Einschreibebrief eine angemessene
Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss mindestens drei
Monate betragen.
3. Unsererseits besteht das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn uns nach AuftragsbestätigungNertragsabschluss und
vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden
bekannt
werden, durch welche unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert
erscheinen. Unsererseits kann stattdessen Vorkasse oder
Sicherheitsleistung verlangt werden.
4. Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, sonstige - auch teilweise - Werksstilllegungen,
gleichgültig aus welchem Grund, oder Eintritt solcher Ereignisse im
Werk einer wesentlichen Zulieferfirma, ferner im Kriegsfall, bei inneren
Unruhen oder Verfügungen oder Behörden sowie in allen anderen Fällen
höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung auch einer fest vereinbarten
Lieferzeit entbunden. In einem solchen Fall kann unsererseits nach
unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden oder
dem Kunden eine neue unverbindliche Lieferfrist genannt werden. Wird
unsererseits die neue Frist oder eine fest vereinbarte Lieferfrist um
mehr als drei Monate überschritten, kann der Kunde/Auftraggeber
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und für den Fall der
Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die
Nachfrist muss mindestens drei Monate betragen.
5. Unsererseits kann
der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn der Kunde trotz unserer
Mahnung fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt, auch wenn diese
Rechnungsbeträge einen anderen Vertrag des Kunden mit uns betreffen.
6.
Für die rechtzeitige Beschaffung unserer Lieferungen und/oder
Leistungen stehen wir nur ein, soweit wir die erforderlichen
Zulieferungen und sonstige Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden
unseren Kunden/Auftraggebern unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit
der Beschaffung der Zulieferung von uns zu vertreten ist, obliegt dem
Kunden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir
trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages
den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe dieser Klausel
unberührt.
7. Wir haften bei Verzögerungen der Leistung und Fehlen
des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner dem im
Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im
übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den
Schadenersatz statt der Leistung auf 50 % des Werts der
Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind -
auch nach Ablauf einer uns etwaig gesetzten Frist zur Leistung -
ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in
jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die
bestellte Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben
haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbereiches.
2.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
3. Die Gefahr für Beschädigung, Untergang,
Entwendung usw. geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Wenn nicht ausdrücklich
Anderes vereinbart ist, hat die Versicherung des Transportgutes stets
durch den Kunden zu erfolgen.
5. Vor Annahme der Sendung ist zunächst
der äußere Zustand und das Gewicht der Frachtstücke zu prüfen. Zeigen
sie Spuren von vorheriger Öffnung, Beschädigung oder Verlust, so ist
die Sendung nur unter rechtsgültig angebrachtem Vorbehalt gegenüber
dem Transportunternehmen zu übernehmen.
1. Das Eigentum an den von uns ausgelieferten Waren geht nicht auf
den Auftraggeber über, so-lange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt
worden ist.
2. Der Auftraggeber tritt für den Fall der
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten
siche-rungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtre-tung gilt einschließlich etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Be-trages,
der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes
entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den
Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (im Folgenden
Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert des uns
gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist, als der Wert der
nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto minus
Rechnungswert) des verarbeitenden Liefergegenstandes zu Wert der übrigen
verarbeiten-den Waren und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der
Verarbeitung. Soweit wir nach dem vor-stehenden kein Eigentum an der
Neuware erwerben, sind sich die Parteien darüber einig, dass der
Auftraggeber uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes
(Brutto minus Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu
den der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der
untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit
dem uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach diesem Eigentumsvorbehalt
Eigentum oder Miteigentum er-langen, verwahrt der Auftraggeber sie für
den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der, gem. dieser
Ziffer (Eigentumsvorbehalt), an den Auftragnehmer abgetretenen
Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetre-tenen
Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung
unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeter An-haltspunkte für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers,
sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu
widerrufen. Außerdem sind wir be-fugt, nach vorheriger Androhung unter
Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsab-tretung offen zu
legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten, sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Abnehmer zu
verlangen.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei
Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügun-gen oder Eingriffen
Dritter, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Wei-terveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur
Wiederverkäufern im ordentli-chen Geschäftsgang und nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwer-tes des
Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit
seinem Ab-nehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der
Abnehmer Eigentum erwirbt.
6. Bei Pflichtverletzungen des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne
Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der
Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –
vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe
verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware
liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn dies wird
ausdrücklich erklärt.
1. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seinen nach §§
377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz
größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gern. §§ 377 ff. HGB
offensichtliche Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel nach ihrer
Entdeckung, geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
2.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Wir übernehmen dem Kunden
gegenüber eine Gewährleistung nur für solche Geräte, Maschinen und
sonstige Anlagen, die sich noch im Besitz des Kunden befinden und die
durch unsere Monteure oder
genau nach unserer Bedienungsanleitung bei
Beachtung der gültigen VDE-Vorschriften aufgestellt und in Betrieb
genommen worden sind.
4. Wir übernehmen Gewährleistung für die
Güte des Materials sowie die mangelfreie Konstruktion und Ausführung
des bestellten Gegenstandes.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem
Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §
438 Abs. 1 Nr.1 BGB (Rechtsmängel bei beweglichen Sachen), § 438 Abs. 1
Nr. BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 6324 a Abs. 1 Nr.2 BGB
(Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleisten hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2.
genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
6.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer,die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs.
Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für
sie die Verjährungsfrist des Abs. 5 Satz 1.
7. Die
Verjährungsfristen nach Abs. 5 und Abs. 6 gelten mit folgender Maßgabe:
8. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in
jedem Fall uns zu. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall
zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder,
wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach
seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht
des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser
Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
9. Will
der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder selbst
Vornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst
nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle
der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10. Die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde,
soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an
einen anderen Ort, als die Niederlassung des Kunden, verbracht werden,
es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
11. Gewährleistungsansprüche irgendwelcher Art für
Teile der Lieferung, die nicht von uns hergestellt sind, werden nur in
dem Umfang übernommen, in welchem wir noch Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Lieferanten dieser Teile haben sowie nur inForm der
Abtretung solcher Ansprüche durch uns an den Kunden.
12. Die
Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite
oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und
der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Fehler oder Mängel,
die durch natürlichen Verschleiß oder Beschädigung entstanden sind, die
auf fahrlässig oder unsachgemäße Behandlung des gelieferten
Gegenstandes zurückzuführen sind oder auf chemische oder sonstige
Einwirkung von Füllprodukten. Die Gewährleistungsfrist beschränkt sich
auf 3 Monate bei außergewöhnlichen Belastungen des gelieferten
Gegenstandes sowie bei Benutzung im Zweischichtenbetrieb.
13.
Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller uns nicht
gehörenden Gegenstände, deren Besitz oder Mitbesitz uns der Kunde
eingeräumt hat, durch Einwirkung von Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl,
Plünderung oder anderen Ursachen übernehmen wir keine Haftung.
1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen
grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keiner der im Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen
Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen
der vorstehenden Ziffern 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben
der Leistung und Schadenersatz statt Leistung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Anspruch auf Ersatz für jegliche Aufwendungen. Die Haftung
für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer IV, 6. Die Haftung
für Unmöglichkeit nach Ziffer
Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung, fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadenbegrenzt, wenn keiner der im Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind nicht ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
1. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspartner sowie für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
ist unsere Firmenniederlassung. Gerichtsstand ist der Firmensitz. Diese
Vereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und
Urkundenprozess.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
Abschlüsse
mit Vertretern, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie
nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns
schriftlich/ bestätigt sind.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des
Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind
oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahe kommt.